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Thüringer Justiz im Sozialismus
27.09.2010 / 16:58. Die Auseinandersetzung mit der Justiz und der Rechtsordnung in der ehemaligen DDR liegt im Jahr 2010 vor allem deshalb nahe, weil wir in wenigen Tagen den 20. Jahrestag der deutschen Einheit feierlich würdigen. Solche "runden" Jubiläen bieten naturgemäß immer einen guten Anlass für eine Rückschau, nicht zuletzt um Entwicklungen Revue passieren zu lassen und kritisch zu reflektieren. Gerade die Justiz und die Rechtsordnung in der SBZ bzw. der ehemaligen DDR führen eindrücklich vor Augen, welches bedeutende und verteidigungswerte Gut in einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung besteht, wie sie durch das Grundgesetz normiert ist. Wenn auch die richterliche Unabhängigkeit, die Unabhängigkeit in der Justiz allgemein und die Gewaltenteilung in der Verfassung der DDR formal zu Grunde gelegt waren, so sah doch die Verfassungsrealität ganz anders aus. Justiz und Recht hatten in der DDR vorrangig das Herrschaftsmonopol der SED und den Fortbestand des sozialistischen Systems insgesamt zu gewährleisten. Das sog "sozialistische" Recht wurde für die Gesellschaftsentwicklung nach den politischen und ideologischen Vorgaben der SED instrumentalisiert. Eine besondere Rolle nahm dabei das (politische) Strafrecht ein. Es sollte sowohl abschreckend und disziplinierend als auch erzieherisch wirken. Das "erzieherische" Ideal bestand dabei - ähnlich wie in der Bildungspolitik - in der Formung zur sog. "sozialistischen Persönlichkeit". Das Strafrecht hielt hierfür die notwendigen repressiven Instrumente bereit.Die besondere Funktion von Recht und Justiz im Herrschaftssystem der SED lässt sich vor allem daran erkennen, dass man abweichende politische Gesinnungen und daraus resultierendes "Fehlverhalten" strafrechtlich sanktionierte und durch gesonderte Senate und Abteilungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften behandelte. Neben bestimmten Straftatbeständen führte bereits Artikel 6 Absatz 2 der ersten Verfassung aus dem Jahr 1949 unbestimmte Straftatbestände wie "Mordhetze", "militaristische Propaganda", "Kriegshetze" und "sonstige Handlungen" ein, die politischen Willkürmaßnahmen den Boden bereiteten. Diese Unbestimmtheit lieferte also die Gewähr, dass mit aller Härte und Entschiedenheit gegen sog. "Staatsfeinde" vorgegangen werden konnte. Neben dem sukzessiven Ersetzen bestehender Rechtsgrundlagen erfolgten spätestens in der Phase der "Stalinisierung" seit 1948 auch wesentliche personelle Eingriffe in das Justizwesen, die dafür Sorge trugen, dass missliebige Richter und Staatsanwälte "bürgerlicher" Provenienz durch politisch zuverlässiges Personal ersetzt wurde. In der Anfangszeit waren dies sog. "Volksrichter", die eine ideologiebelastete Grundlagenausbildung genossen hatten.
Mit Hilfe der personellen Maßnahmen gelang es den Durchdringungsgrad der Justiz mit SED-Kadern zu erhöhen. Darüber hinaus wurde bei Neubesetzungen die politische Zuverlässigkeit durch das Ministerium für Staatssicherheit abgeprüft und dem MfS eine dahingehende Veto-Position eingeräumt. Das MfS behielt sich übrigens in politischen Strafverfahren vor, die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen auszuschließen, obwohl grundsätzlich das Prinzip der Öffentlichkeit von Verhandlungen galt. Die Richter waren im Übrigen seit einer Anweisung des Justizministeriums aus dem Jahre 1950 angehalten, bei politischen Strafverfahren den Anklagen der Staatsanwaltschaften und den durch diese geforderten Strafmaßen zu folgen.
Richter und Staatsanwälte wurden durch ein turnusmäßiges und umfassendes Berichtswesen diszipliniert und kontrolliert. Das Oberste Gericht der DDR und die Oberste Staatsanwaltschaft nahmen ihre Anleitungsfunktion in Form von Richtlinien und Anweisungen wahr. Darüber hinaus fanden aber auch regelmäßige Schulungen statt.
Die Durchsetzung mit SED-Kadern an den Gerichten und Staatsanwaltschaften rückt aber noch einen weiteren wichtigen Gesichtspunkt in den Fokus. Das allgemeingültige Prinzip des "demokratischen Zentralismus" verpflichtete SED-Mitglieder ausdrücklich auf die Beschlusslage der Partei bzw. der Parteiführung. Die Organisation in Betriebsparteiorganisationen und die regelmäßigen Überprüfungen der einzelnen Mitglieder durch die Parteikontrollkommissionen und deren Sanktionierung von etwaigem Fehlverhalten wirkten ebenfalls präventiv- disziplinierend auf die SED-Kader in der Justiz ein. Insofern wurde also nicht nur durch die übergeordnete Ebene in der Justizverwaltung auf die Justizbediensteten Einfluss genommen, sondern parallel durch Partei-Gremien der SED.
Ein gravierender Eingriff in die Gerichtsverfassung und Justizverwaltung erfolgte auf Grundlage des "Gesetzes über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe in den Ländern der DDR" vom Juli 1952. Die dadurch veranlasste Auflösung der Länder und die ersatzweise Schaffung von Bezirken sowie der neue Zuschnitt von Landkreisen schlug sich auch die Gerichtsverfassung nieder. Die Amts- wurden durch Kreisgerichte ersetzt, die neuen Bezirksgerichte traten an die Stelle der ehemaligen Landgerichte. Als dritte und höchste Ebene wurde ein Oberstes Gericht eingeführt, dem unter anderem das Instrument der sog. "Kassation" oblag. Für den Bereich der Strafgerichtsbarkeit hieß das, dass gegebenenfalls zu milde Urteile der nachgeordneten Gerichte aufgehoben und verschärft werden konnten. Im Zuge des neuen Gerichtsverfassungsgesetzes vom Oktober 1952 wurde zugleich die Verwaltungsgerichtsbarkeit beseitigt, die erst 1947 wieder eingeschafft worden war.
Dies alles verdeutlicht, in welch engem "Korsett" sich die "Justiz im Sozialismus" bewegte. Dass in der Rechtspraxis von der in der Verfassungsordnung formal vorgesehenen Unabhängigkeit der Justiz und der Richterschaft nicht ansatzweise ausgegangen werden kann. Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass der Umbau der Justiz und der Rechtsordnung durch die Veränderung der Verwaltungsstrukturen, der Gerichtsverfassung, des Personalaustausches und die Erarbeitung eigenständiger "sozialistischer" Rechtsgrundlagen in der DDR nur Schritt für Schritt erfolgen konnten. Dieser Transformationsprozess wurde mehr oder weniger in der Mitte der 1970er Jahre abgeschlossen. Nachdem bereits 1968 ein eigenständiges Strafgesetzbuch und eine Strafprozessordnung durch die Volkskammer verabschiedet wurden, folgten im Jahr 1975 ein eigenständiges Zivilgesetzbuch und eine Zivilprozessordnung als wesentliche Zäsuren.
Verantwortlich für den Inhalt dieser Meldung: Thüringer Justizministerium.

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