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NVL Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V.
Steuerliche Ungleichbehandlung von Pflicht- und Antragsveranlagung
01.10.2010 / 10:55. Wer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, kann bis zu sieben Jahren rückwirkend eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen. Anderes gilt bei freiwillig eingereichten Erklärungen. Diese werden seitens der Finanzbehörden nur bis zu vier Jahren zurück angenommen. Das ist eine nicht begründbare und für viele Steuerzahler nicht nachvollziehbare Ungerechtigkeit, kritisiert der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL) aus Berlin und weist darauf hin, dass ein Verbandsmitglied, der Lohnsteuerhilfeverein "Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V." dazu Klageverfahren führt. Betroffenen wird empfohlen, Einspruch einzulegen und gegebenenfalls steuerlichen Rat einzuholen.Antrags - oder Pflichtveranlagung - das sind die Schlüsselwörter. Doch was verbirgt sich dahinter? Die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung bezeichnet der Fiskus als Antragsveranlagung, erklärt der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine. Die Pflichtveranlagung erklärt das Wort selbst. Wann ist man jedoch in der Pflicht? Die Antwort auf diese Frage würde Seiten füllen, sagt Marlies Spargen vom NVL. und nennt einige Beispiele:
Ein lediger Arbeitnehmer hat nach einigen Monaten Arbeitslosengeldbezug endlich wieder Arbeit gefunden. In einem anderen Fall wurde ein Freibetrag auf der Steuerkarte eingetragen. Der noch rüstige Pensionär beschließt, noch hinzuzuverdienen und benötigt dazu eine zweite Steuerkarte. Ein berufstätiges Ehepaar nutzt die Steuerklassenkombination III und V. Allen gemeinsam ist die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Wer dagegen keine der hier nicht abschließend genannten Konstellationen aufweist, ist nicht zur Abgabe verpflichtet. Mitunter sind jedoch hohe Kosten entstanden, die zu einer Steuererstattung führen können. In diesem Fall sollte nicht lange gewartet werden. Denn eine freiwillige Abgabe ist nur bis zu vier Jahre zurück möglich.
Eine ungerecht, findet der Verband. Diese unterschiedliche Behandlung ist nicht zeitgemäß und wirft grundsätzlich die Frage der Verfassungsmäßigkeit auf. Das sahen einige Richter ebenso und entschieden, dass Antragsveranlagungen den Pflichtveranlagungen in diesem Punkt gleich gestellt sein müssen. (FG Köln vom 03.12.2008, 11 K 4917/07 und FG Sachsen vom 23.03.2010, 6 K 2168/08).
Der Verband rät Betroffenen, mit Hinweis auf die beiden Urteile bei Ablehnung einer Antragsveranlagung bis zum Jahr 2003, Einspruch einzulegen. Lehnt das Finanzamt ab, sollte Ruhen des Verfahrens beantragt werden und dabei auf das anhängige Revisionsverfahren beim BFH (VI R 53/10) verwiesen werden. Gegebenenfalls sollte steuerlicher Rat eingeholt werden.
Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) ist ein Dachverband von 130 Lohnsteuerhilfevereinen, die in rund 6.000 Beratungsstellen die Interessen von mehr als 1,5 Millionen Arbeitnehmern vertreten. Arbeitnehmer, Rentner und Arbeitslose, die Mitglied in einem Lohnsteuerhilfeverein werden wollen, finden Anschriften von Beratungsstellen im Internet unter http://www.Beratungsstellensuche.de oder können diese unter der Rufnummer 030/ 40 63
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