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Hessisches Ministerium der Finanzen

Kein Versand einer neuen Lohnsteuerkarte. Finanzminister Dr. Schäfer: "Papier war gestern".

01.10.2010 / 10:26. In diesem Jahr erfolgt erstmals kein Versand einer Lohnsteuerkarte. Die Lohnsteuerkarte 2010 behält auch für das Jahr 2011 ihre Gültigkeit. Darauf hat in Wiesbaden Finanzminister Dr. Thomas Schäfer hingewiesen. Hintergrund ist die Umstellung auf ein zeitgemäßes elektronisches Lohnsteuerverfahren. In diesem Zusammenhang wechselt ab dem Jahr 2011 die Zuständigkeit für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (z.B. Steuerklassenwechsel, Eintragung von Kinderfreibeträgen und anderen Freibeträgen) von den Meldebehörden auf die Finanzämter. Dadurch entfällt für diese Fälle der Kontakt mit den Städten und Gemeinden. Für Änderungen der Meldedaten an sich (z. B. Heirat, Geburt, Kirchenein- oder -austritt) sind weiterhin die Gemeinden zuständig.


Bislang erhielten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Ende des Jahres ihre Lohnsteuerkarte von ihrer Stadt oder Gemeinde. Diese mussten sie dann an ihre Arbeitgeber weitergeben, die anhand der Angaben auf der Karte die Lohnsteuer berechneten und an das Finanzamt abführten. „Dieser Weg ist weder bürgerfreundlich, noch zeitgemäß“, erläuterte der Finanzminister.

Sofern Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragen sind, gelten diese unabhängig vom Gültigkeitsbeginn auch im Jahr 2011 weiter. Allerdings muss jeder Arbeitnehmer die Angaben auf der Lohnsteuerkarte 2010 weiterhin im Blick haben. Ändert sich für 2011 etwas an den Angaben, ist zum Beispiel ein Kind geboren oder eine Ehe geschieden worden, muss er dies dem Finanzamt mitteilen, damit dort der Kinderfreibetrag eingetragen oder die Steuerklasse geändert werden kann. Nur so kann der Arbeitgeber den richtigen Lohnsteuerbetrag einbehalten, wodurch unerfreuliche Nachzahlungen am Ende des Jahres vermieden werden.

Wird im Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt auf Antrag eine Ersatzbescheinigung aus. Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die ab dem Jahr 2011 ein Ausbildungsverhältnis als erstes Dienstverhältnis beginnen. „Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer (IdNr), sein Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.“, so Finanzminister Dr. Schäfer.

Für den Arbeitgeber gilt, dass er die Lohnsteuerkarte 2010 nicht wie bisher am Jahresende vernichten darf, sondern die darauf enthaltenen Eintragungen auch für den Lohnsteuerabzug im Jahre 2011 zugrunde legen muss. Zukünftig erhalten die Arbeitgeber die für den Lohnsteuerabzug notwendigen Daten direkt von der Steuerverwaltung. Für das neue elektronische Verfahren, das ab 2012 eingeführt werden soll, müssen Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber nur noch das Geburtsdatum und die IdNr. mitteilen sowie die Auskunft geben, ob es sich um das Haupt- oder um ein Nebenarbeitsverhältnis handelt. Mit Hilfe dieser Informationen werden dem Arbeitgeber die lohnsteuerlichen Daten des Arbeitnehmers elektronisch durch die Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt.

Hat das Arbeitsverhältnis auch schon im Jahr 2010 oder 2011 bestanden, liegen dem Arbeitgeber die erforderlichen Informationen zum Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale bereits vor. Diese wurden auf der Lohnsteuerkarte 2010 oder auf der Ersatzbescheinigung des Jahres 2011 aufgedruckt.

Mehr Informationen finden Sie unter www.hmdf.hessen.de oder www.elster.de

Verantwortlich für den Inhalt dieser Meldung: Hessisches Ministerium der Finanzen.

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