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Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg
Gesetzentwurf zum Arbeitnehmerdatenschutz - sektorale Vollregelung mit deutlichen Defiziten
17.09.2010 / 12:53. Auf der Fachtagung der TÜV-Nord Akademie zum Arbeitnehmerdatenschutz hat heute der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Johannes Caspar, in seinem Schlussvortrag den aktuellen Entwurf des Bundeskabinetts zum Arbeitnehmerdatenschutzgesetz datenschutzrechtlich gewürdigt. In seiner Stellungnahme hob er hervor, dass die Vollregelung die Rechtssicherheit für die Arbeitnehmer stärke, aber auch den Interessen der Arbeitgeber an einer Aufklärung von Straftaten diene und damit eine langjährige Forderung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder erfülle.Gleichzeitig machte Caspar deutlich, das es im Gesetzgebungsverfahren noch gelte, bestehende Defizite der Regelung aus dem bisherigen Entwurf zu beseitigen. "Der Entwurf senkt die Hürden für den Einsatz von offener Videoüberwachung in den Betrieben. Künftig könnten Beschäftigte anlasslos, etwa zum Zweck der Qualitätskontrolle, durch Videokameras überwacht werden. Nach unseren Erfahrungen ist daher mit einer deutlichen Zunahme der Videoüberwachung in Unternehmen zu rechnen. Dass der Gesetzgeber die firmeninterne Videoüberwachung von Arbeitnehmern künftig an weniger strengen Regelungen ausrichtet als die Videoüberwachung des öffentlichen Raumes nach § 6b BDSG, stellt einen erheblichen Wertungswiderspruch dar. Denn das Recht des Arbeitnehmers, an seinem Arbeitsplatz nicht überwacht zu werden, erweist sich als wesentlich sensibler als das Recht von Passanten, nicht von Videokameras in öffentlichen Bereichen erfasst zu werden."
Kritik übte Caspar außerdem an der Regelung, wonach sich die Beschäftigten künftig nur an die Aufsichtsbehörden wenden könnten, wenn der Arbeitgeber ihrer Beschwerde nicht zuvor unverzüglich abgeholfen habe. Diese Beschränkung führe zu Verfestigungen von Datenschutzproblemen in den Betrieben und erschwere die Rechtswahrung durch die Arbeitnehmer. Die Beschäftigten müssten bei einer Vorabmeldung von Missständen beim Arbeitgeber mit erheblichen Nachteilen rechnen. Die Pflicht, ein betriebsinternes Vorverfahren zu durchlaufen, stelle letztlich eine verfassungswidrige Verletzung des Petitionsgrundrechts nach Art. 17 Grundgesetz dar, da es den Betroffenen einen unmittelbaren Zugang zu den Datenschutzaufsichtsbehörden versage. Gleichzeitig läge darin ein Verstoß gegen die EU-Datenschutzrichtlinie.
Als unbefriedigend sah Caspar schließlich an, dass nach wie vor die unzulässige Nutzung von im Arbeitsverhältnis erhobenen Daten sanktionslos bleibe. Dies gelte insbesondere für die Verwendung von Arbeitnehmerdaten zu sog. Mitarbeiterscreenings zum Zweck der Korruptionsbekämpfung. Ohne angemessene Sanktionsmöglichkeiten sei die Durchsetzbarkeit derartiger Bestimmungen in der Praxis fraglich.
"Die einzelnen Punkte zeigen, dass noch erheblicher Diskussionsbedarf im Gesetzgebungsverfahren besteht. Wir werden die weitere Debatte aufmerksam verfolgen", so Caspar abschließend.
Verantwortlich für den Inhalt dieser Meldung: Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg.

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