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BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.

Fische können nicht ins Gericht spazieren: Klage gegen Kohlekraftwerk Lünen vor EuGH

10.06.2010 / 15:28. Der Rechtsstreit um das umstrittene Trianel-Kohlekraftwerk in Lünen fand heute vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxembourg seine Fortsetzung. Der EuGH muss klären, inwieweit Umweltverbänden wie dem BUND gemäß europäischem Recht ein vollumfängliches Klagerecht in immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zusteht.


Nach dem deutschen Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz wird dieses Klagerecht auf Verletzungen des Rechts Einzelner begrenzt. Danach wäre die Beachtung von Vorschriften zum Schutz von Umwelt und Natur z.B. in Kraftwerksgenehmigungsverfahren nicht einklagbar. Hintergrund des Verfahrens ist die Klage des BUND gegen die von der Bezirksregierung Arnsberg erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Kohlekraftwerks in Lünen.

Nach der heutigen mündlichen Verhandlung des so genannten Vorlageersuchens zeigte sich der klagende NRW-Landesverband des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) zuversichtlich. Weder die Vertreter des Vorhabensträgers Trianel noch diejenigen der Bundesregierung hätten die Argumentation des BUND, wonach das deutsche Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz die gemäß EU-Richtlinien weit reichenden Klagerechte der Umweltverbände europarechtswidrig einschränkt, widerlegen können.

Auch die Europäische Kommission unterstützte massiv die Rechtsauffassung des BUND. Die Generalanwältin des Europäischen Gerichtshofs brachte das Problem auf den Punkt: „Fish cannot walk into court“. Setzt sich der BUND vor dem Europäischen Gerichtshof durch, würden sich Umweltverbänden als Anwalt der Natur weitere Klagerechte gegen industrielle Großvorhaben eröffnen. Auch für die Fortführung des Rechtsstreits um das E.ON-Kohlekraftwerk Datteln ist das Verfahren von großer Bedeutung.

Verantwortlich für den Inhalt dieser Meldung: BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V..

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