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Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg

Anpassung des Maßregelvollzugsgesetzes - Rechtssicherheit und Kompetenz sollen weiter gewährleistet sein

29.09.2010 / 11:58. Der Senat hat jetzt den Entwurf zur Änderung des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes vorgelegt. Ziel ist es, den Maßregelvollzug in organisatorischer Einheit mit der Asklepios Klinik Nord und im fachlichen Verbund mit den allgemeinpsychiatrischen Abteilungen fortzuführen und durch die staatliche Bestellung wichtiger Mitarbeiter die Rechtssicherheit und hohe psychiatrische Kompetenz zu gewährleisten. Im Ergebnis wird vorgesehen, die demokratische Legitimation der Beschäftigten des Trägers, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, durch eine Änderung der Beleihungsermächtigung zu stärken.


Beim Maßregelvollzug handelt es sich um eine so genannte hoheitliche, also ursprünglich staatliche, Aufgabe. Die Wahrnehmung der Aufgaben wie in Hamburg durch einen freigemeinnützigen oder privaten Träger - hier werden die Unterbringungen nach §§ 63, 64 Strafgesetzbuch in der Asklepios Klinik Nord vollzogen - bedarf der Beleihung. Die gesetzliche Ermächtigung dafür wurde 2005 im Hamburgischen Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt (HmbMVollzG) geschaffen. Im Rahmen des Regierungsprogramms wurde vereinbart, zu überprüfen, wie eine stärkere staatliche Wahrnehmung des Maßregelvollzugs erfolgen kann. Nach einer Entscheidung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes in ähnlicher Angelegenheit war eine Gesetzesänderung für den Fall der Beleihung eines freigemeinnützigen oder privaten Trägers notwendig geworden.

Im Ergebnis der Auswertung des Urteils des Niedersächsischen Staatsgerichtshofes vom Dezember 2008 sind nach dem jetzt vorgelegten Entwurf zur Anpassung des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes künftig zusätzlich zur Beleihung des Trägers alle Beschäftigten des beliehenen Trägers, die am Vollzug der Maßregeln beteiligt sind, durch die zuständige Behörde zu bestellen. Auf diese Art und Weise wird eine hinreichende Legitimation für die Ausübung der beschriebenen hoheitlichen Befugnisse erreicht. Darüber hinaus wird die Fach- und Rechtsaufsicht in der Weise intensiviert, dass sich diese sich nicht nur auf den Träger der Vollzugseinrichtung erstreckt, sondern auch unmittelbar auf die Beschäftigten.

Verantwortlich für den Inhalt dieser Meldung: Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg.

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