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DHV Deutscher Hochschulverband

Aktualisierung des Wahrnehmungsvertrages

18.06.2010 / 09:58. Die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) weist darauf hin, dass Autoren und Verlage, die vor dem 31. Dezember 1986 einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben, diesen aktualisieren müssen. Den Hintergrund dazu bildet die sogenannte "Klingelton"-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Dezember 2008 (Az. I ZR 23/06). Darin wurde eine sogenannte "Einbeziehungsklausel" im Berechtigungsvertrag der GEMA für unwirksam erklärt, die in ähnlicher Form bis Mitte 1986 auch in den Wahrnehmungsverträgen der VG WORT enthalten war. Für diese Altverträge hat die Entscheidung des BGH zur Konsequenz, dass alle seit dem jeweiligen Vertragsabschluss erfolgten Änderungen und Ergänzungen des Wahrnehmungsvertrages und des Inkassoauftrages für das Ausland nicht wirksam in die jeweiligen Verträge einbezogen wurden. Auch alle zukünftigen Änderungen und Ergänzungen werden nicht automatisch Teil der betroffenen Verträge.


Um diesen Zustand zu beheben, hat die VG Wort Mitte April Schreiben an alle Wahrnehmungsberechtigten und Verlage verschickt, die vor dem 31. Dezember 1986 einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben. Ziel ist es, dass die betroffenen Autoren und Verlage nochmals einen Wahrnehmungsvertrag in der aktuellen Fassung abschließen und zugleich Ihre Genehmigung hinsichtlich der in der Vergangenheit eingezogenen Vergütungsansprüche und der erfolgten Lizenzeinräumungen erklären. Beides ist nötig, damit die VG Wort auch für die Zukunft den Rechtekatalog des Wahrnehmungsvertrags vollständig wahrnehmen kann, und die Gefahr beseitigt wird, in der Vergangenheit erfolgte Ausschüttungen und Lizensierungen rückabwickeln zu müssen.

Die VG Wort weist darauf hin, dass es sich bei der in dem Schreiben genannten Frist von vier Wochen um keine Ausschlussfrist handelt, eine zügige Rücksendung jedoch im Interesse aller Beteiligten liegt. Autoren und Verlage, die in der Vergangenheit einzelnen Rechteeinräumungen an die VG Wort widersprochen oder den Wahrnehmungsvertrag von vornherein beschränkt haben, werden gebeten anzugeben, ob sie die in der Vergangenheit gemachten Erklärungen gegen einzelne Rechteeinräumungen aufrechterhalten werden.

Verantwortlich für den Inhalt dieser Meldung: DHV Deutscher Hochschulverband.

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