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DASV Deutsche Anwalts-und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.
Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen auf Kapitalbeteiligungen in EU-Mitgliedstaaten generell erst abdem Veranlagungszeitraum 2002 anwendbar
04.05.2010 / 07:29. Das Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen gemäß § 8 b Abs. 3 KStG auf Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist unabhängig von der Höhe der Beteiligung generell erstmals im Veranlagungszeitraum 2002 anwendbar.Dies, so der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, hat das Finanzgericht (FG) Köln in einem am 03.05.2010 veröffentlichten Urteil vom 14. Februar 2010, Az.: 13 K 18/06, entschieden.
Der Senat hatte über die Klage einer inländischen GmbH zu entscheiden, die mit 50% an einer englischen Limited beteiligt war. Die Klägerin schrieb die Beteiligung in der Bilanz zum 31.12.2001 wegen dauernder Wertminderung auf den niedrigeren Teilwert ab. Das Finanzamt erkannte die Teilwertabschreibung steuerlich nicht an, weil das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23.10.2000 bei Auslandsbeteiligungen bereits im Veranlagungszeitraum 2001 anwendbar sei.
Der Senat gab der Klage in einem Zwischenurteil dem Grunde nach statt, so Passau.
Er stützte sich dabei im Wesentlichen auf die EuGH-Entscheidung vom 22.1.2009 in der Rechtssache STEKO Industriemontagen GmbH (C-377/07). Darin hatte der EuGH entschieden, dass die Anwendungsregelung zu § 8b Abs. 3 KStG, wonach das Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen auf Auslandsbeteiligungen bereits ab 2001 gelten solle, auf Inlandsbeteiligungen dagegen erst ab 2002, gegen die europarechtliche Kapitalverkehrsfreiheit verstoße. Da das EuGH-Urteil den konkreten Sachverhalt einer Auslandsbeteiligung von unter 10% betraf (sog. Streubesitz), beschränkt die Finanzverwaltung die Anwendbarkeit dieser Entscheidung derzeit auf diese Fälle.Der 13. Senat hat nunmehr zugunsten der Steuerpflichtigen klargestellt, dass die vom EuGH gerügte Europarechtswidrigkeit gleichermaßen auch für Beteiligungen von mehr als 10 % gelte, da auch das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG unabhängig von der Beteiligungshöhe eingreife. Er hat die Revision zum Bundesfinanzhof in München nicht zugelassen, weil er die gemeinschaftsrechtliche Streitfrage wie zuvor bereits das FG Düsseldorf (Urteil vom 27.10.2009 6 K 2724/06 F ) durch den EuGH für eindeutig geklärt hält. Auch eine erneute Vorlage an den EuGH hielt der Senat nicht für erforderlich.
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